Allgemeine Einkaufsbedingungen der FELSCH Spritzguß GmbH

zur Verwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

I. Allgemeines
Für alle Verträge zwischen uns und dem Lieferanten einschließlich aller Angebote, Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen nicht widersprechen oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen oder wir Lieferungen und Leistungen des Lieferanten in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos annehmen oder auf Schreiben des Lieferanten Bezug nehmen, welche Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter enthalten oder auf solche verweisen.

Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen uns und dem Lieferanten sowie dessen zukünftige Angebote, Lieferungen und Leistungen, selbst wenn diese Einkaufsbedingungen nicht noch einmal gesondert vereinbart werden oder auf sie Bezug genommen wird. Einseitige Anpassungen dieser Einkaufsbedingungen durch uns im Rahmen bestehender Verträge werden dem Lieferanten in Textform bekanntgegeben und gelten als genehmigt, wenn der Lieferant nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang der Änderungsmitteilung in Textform Widerspruch erhebt.

Bestellung und Annahmen sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von uns in Textform bestätigt wurden. Auch Änderungen und/oder Ergänzungen der zwischen uns und dem Lieferanten auf Basis dieser Einkaufsbedingungen geschlossenen Verträge sowie dieser Einkaufsbedingungen selbst bedürfen der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Vereinbarungen zu treffen.

Sämtliche Aufwendungen des Lieferanten in der Angebots- und Verhandlungsphase sind für uns kostenlos, wenn nichts Abweichendes in Textform vereinbart wurde.
Auf die abweichende Annahme unserer Bestellung durch den Lieferanten muss ausdrücklich schriftlich hingewiesen werden. Eine von unserer Bestellung abweichende Annahme durch den Lieferanten gilt als neues Angebot des Lieferanten und Bedarf der Annahme durch uns in Textform.

Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen an, so gilt eine verspätete Annahme durch den Lieferanten als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns in Textform.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf ohne Weiteres erkennbare Fehler und Unvollständigkeiten des Auftrags bzw. der Bestellung (einschließlich dazugehöriger Unterlagen) vor Annahme hinzuweisen.

Die vollständige Übertragung oder Untervergabe der bestellten Lieferungen und Leistungen an Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

Kosten einer Versicherung der Ware für den Zeitraum vor Gefahrübergang, insbesondere einer Transport- bzw. Speditionsversicherung, werden von uns nicht übernommen und sind vom Lieferanten zu tragen.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vom Lieferanten nach Vertragsschluss gegenüber uns abgegeben werden bzw. abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die von uns zu leistende Zahlung für das jeweils unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Produkt beziehen. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte des Lieferanten sind ausgeschlossen.

Der Lieferant ist zu Teillieferungen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt.

Der Lieferant ist zur Einhaltung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes verpflichtet und stellt sicher, dass von ihm eingesetzte Leiharbeitnehmer und/oder Subunternehmer ebenfalls die Vorgaben des Mindestlohngesetzes einhalten. Verstößt der Lieferant gegen diese Pflichten, wird er uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus und im Zusammenhang mit diesem Verstoß freistellen und uns sämtliche daraus entstehenden Schäden ersetzen.

II. Verwendbarkeit
Die Lieferungen und Leistungen sind so zu erbringen, dass sie die vertraglich vorgesehene Verwendbarkeit aufweisen, insbesondere vollständig für den vereinbarten Zweck geeignet sind, auch wenn einzelne, hierfür erforderliche Positionen nicht im Detail in unserer Bestellung genannt wurden, jedoch zum Funktionieren des Liefer- und Leistungsgegenstandes erforderlich sind.

III. Beistellungen
Beistellungen bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke als zur Erfüllung des Vertrages verwendet werden. Der Lieferant hat von uns beigestelltes Material gesondert zu lagern und in angemessener Höhe und auf seine Kosten gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust zu versichern.
Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Materialien wird für uns vorgenommen, unabhängig davon, ob diese durch den Lieferanten oder durch uns selbst erfolgt, sodass wir in jedem Fall als Hersteller gelten und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Eigentum am Produkt erwerben.

IV. Liefertermine
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit unserer Zustimmung in Textform zulässig. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang der Ware am Erfüllungsort an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen ist deren Erbringung am Erfüllungsort in abnahmefähigem Zustand maßgebend.

Der Lieferant hat jeden erkennbaren Verzug oder die Nichteinhaltung seiner Liefertermine unverzüglich anzuzeigen. Gerät der Lieferant in Verzug, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 1% des Bestellwertes pro angefangener Woche, höchstens jedoch 5% des Bestellwertes zu verlangen, wobei sich der für die Berechnung der Vertragsstrafe zugrundezulegende Bestellwert auf die vom Verzug betroffene Lieferung bzw. Leistung bezieht. Wir können die Vertragsstrafe neben der Erfüllung verlangen, in diesem Fall müssen wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe als Mindestbetrag des vom Lieferanten nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leistenden Verzugsschadens geltend zu machen, wobei die Vertragsstrafe auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen ist. Darüber hinaus gehende Ansprüche aus Verzug bleiben von der Vertragsstrafenregelung unberührt.

Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Versandanschrift. Ist eine Versandanschrift nicht angegeben, gilt unser Sitz in Werther als Erfüllungsort.

V. Lieferung, Preise
Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Vereinbarte Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Jeder Lieferung sind Lieferscheine beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die in der Bestellung angegebenen Kennzeichnungen anzugeben. Spätestens am Tag des Versands ist uns eine Versandanzeige zuzuleiten. Entstehen uns durch Nichtbeachtung vorstehender Regelungen Mehrkosten, gehen diese zu Lasten des Lieferanten.

Die in der Bestellung angegebenen Preise sind verbindlich und gelten frei Erfüllungsort, ausschließlich Umsatzsteuer und einschließlich aller Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (beispielsweise Montage, Einbau) sowie auch einschließlich aller Nebenkosten (beispielsweise Verpackung, Transportkosten inkl. Versicherung).

VI. Untersuchung
Unsere Untersuchungspflicht im Rahmen der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten beschränkt sich auf solche Mängel, die durch äußerliche Begutachtung (einschließlich der Lieferpapiere) sowie bei einer Qualitätsprüfung im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (beispielsweise Transportschäden, Falsch- und/oder Minderlieferungen). Unsere Rügepflicht für verdeckte Mängel bleibt hiervon unberührt.

Mängelrügen gelten jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn wir einen Mangel innerhalb von fünf Arbeitstagen gegenüber dem Lieferanten rügen, im Falle offensichtlicher Mängel gerechnet ab Eingang der Ware bei uns, im Falle verdeckter Mängel ab ihrer Entdeckung.

Der Lieferant ist verpflichtet, gemäß einem anerkannten Qualitätsmanagementsystem (z.B. ISO 9001) zu arbeiten und regelmäßig von unabhängiger Seite Zertifizierungen vornehmen zu lassen.

VII. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht mit Übergabe der Lieferung am Erfüllungsort auf uns über. Bei Maschinen und technischen Anlagen u.ä. technischen Gegenständen geht die Gefahr erst auf uns über, wenn ein Funktionstest erfolgreich durchgeführt wurde.

VIII. Rechnungslegung / Zahlung
Sämtliche Rechnungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, die Bestellnummer enthalten und eine Überprüfung anhand der in der Bestellung angegebenen Preise ermöglichen.

Folgende Zahlungsbedingungen gelten: Die für die Lieferung bzw. Leistung vereinbarte Zahlung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach vollständiger Lieferung bzw. Leistung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei uns zur Zahlung fällig. Wir können 14 Tage nach vollständiger Lieferung bzw. Leistung und Rechnungserhalt abzgl. 2% Skonto zahlen. Diese Regelung gilt entsprechend auch für von uns zu leistende Anzahlungen. Die vorstehenden Zahlungsbedingungen gelten entsprechend für vereinbarte Teilleistungen bzw. Teillieferungen.

Erfolgt die Lieferung nicht vertragsgemäß bzw. mangelhaft, kann die Zahlung in Höhe eines in Anbetracht des Mangels bzw. Vertragsverstoßes angemessenen Teils ohne Verlust von Skonto- / Rabattrechten bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückbehalten werden. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängeln.

Zahlungen bedeuten keine Abnahme oder Teilabnahme. Auch die Schlusszahlung bedeutet kein Anerkenntnis der Mängelfreiheit.

Für den Eintritt des Verzuges unsererseits gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei abweichend hiervon in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich ist. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen.

IX. Montage
Bei vom Lieferanten für uns durchzuführenden Leistungen auf unserem Betriebsgelände oder auf dem Betriebsgelände hat das Personal des Lieferanten unseren Anweisungen Folge zu leisten. Unfälle und Schäden sind sofort zu melden. Sicherheitsrichtlinien sind einzuhalten.
Der Lieferant darf nur qualifiziertes Personal einsetzen. Er hat uns entsprechende Qualifikations-Zertifikate und Nachweise über die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf Verlangen vorzulegen.

X. Aufrechnung
Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur wegen rechtskräftig festgestellter und/oder unbestrittener Gegenforderungen zu.

XI. Haftung
Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Freigabe von Zeichnungen oder anderen technischen Unterlagen des Lieferanten durch uns berührt nicht die alleinige Verantwortung und Haftung des Lieferanten für seinen Liefer- und Leistungsumfang.

Der Lieferant hält uns von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die auf Mängeln der Lieferung bzw. Leistung des Lieferanten beruhen. In diesem Zusammenhang trägt der Lieferant alle uns in diesem Zusammenhang notwendigerweise entstehenden Kosten – sofern die Ursache im Liefer- und Leistungsumfang des Lieferanten liegt.

Dem Lieferanten ist bekannt, dass es bei Lieferverzögerungen zu Produktionsausfällen bei uns kommen kann, wir auch zu just in time Lieferungen verpflichtet sind und Lieferverzögerungen daher zu erheblichen Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüchen unserer Kunden führen können.

XII. Abtretung
Der Lieferant darf gegenüber uns bestehende Ansprüche nur mit unserer Zustimmung in Textform – die nicht unbillig verweigert werden darf – an Dritte ganz oder in Teilen abtreten; dies gilt nicht für Geldforderungen.

XIII. Gewährleistung
Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung bzw. Leistung der vereinbarten Beschaffenheit entspricht und für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. Unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängel bestimmen sich nach dem Gesetz, jedoch mit Maßgabe folgender Regelungen:

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate nach Gefahrübergang bzw. Abnahme.

Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren nicht, wenn und solange das den Rechtsmangel darstellende Recht des Dritten von diesem noch gegenüber uns geltend gemacht werden kann.
Die gesetzlichen Ansprüche bei mangelhafter Leistung durch den Lieferanten stehen uns auch dann in vollem Umfang zu, wenn wir den Mangel aufgrund grober Fahrlässigkeit bei Vertragsschluss nicht erkannt haben.

Der Lieferant trägt die Kosten der Überprüfung der Mangelhaftigkeit sowie der Nacherfüllung einschließlich eventuell erforderlicher Ein- und Ausbaukosten. Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass unsere Mängelrüge unberechtigt war und tatsächlich kein Mangel vorgelegen hat; unsere Haftung wegen unberechtigter Mängelrügen bleibt allerdings unberührt mit der Maßgabe, dass wir nur dann und insoweit haften, als wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass ein Mangel nicht vorlag.

Mit der Mängelbeseitigung beginnt die Mängelhaftungsfrist für die betroffenen Teile erneut zu laufen.

Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung trotz einer ihm von uns hierfür gesetzten angemessenen Frist nicht nach oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (beispielsweise wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit, drohenden Schäden in unverhältnismäßigem Maß), können wir den Mangel selbst auf Kosten des Lieferanten beseitigen bzw. durch Dritte beseitigen lassen und hierfür Vorschuss vom Lieferanten verlangen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung. Von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten nach Möglichkeit im Vorhinein, jedenfalls aber unverzüglich unterrichten.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns wegen eines von ihm zu verantwortenden Produktschadens insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache im Organisations- und Herrschaftsbereich des Lieferanten liegt und er im Außenverhältnis selbst haften würde. Wird es für uns erforderlich, wegen der Fehlerhaftigkeit der Lieferung bzw. Leistung des Lieferanten eine Rückrufaktion durchzuführen, trägt der Lieferant die hiermit verbundenen notwenigen Kosten.

XIV. Kündigung
Wir sind berechtigt, den Vertrag durch Erklärung in Textform gegenüber dem Lieferanten zu kündigen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eintreten, die außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegen und für uns im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar waren und die dazu führen, dass wir keine Verwendung mehr für die bestellten Waren bzw. Leistungen des Lieferanten haben. Im Falle einer solchen Kündigung erhält der Lieferant eine anteilige Vergütung für erbrachte Lieferungen/ Leistungen gegen Nachweis. Unser gesetzliches Kündigungsrecht nach § 649 BGB bleib unberührt.

XV. Vertraulichkeit
Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen von uns (hierzu zählen auch die Bedingungen des Vertrages, unsere Bestellungen sowie sämtliche dem Lieferanten für Vertragszwecke zur Verfügung gestellte Informationen, Muster, Modelle, Druckvorlagen, Zeichnungen sofern sie nicht allgemein bekannt sind), die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen und Leistungen zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen unsere Firma oder unsere Marken bzw. unserer Kunden oder Endkunden nur nennen, wenn wir vorher in Textform zugestimmt haben.

XVI. Schutzrechte und Urheberrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung bzw. Leistung keine Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Er muss uns von eventuellen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung von Schutzrechten Dritter infolge seiner Lieferung bzw. Leistung gegen uns geltend gemacht werden, auf erstes Anfordern freistellen und uns alle notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme entstehen, erstatten.
Stellen wir dem Lieferanten Muster, Modelle, Zeichnungen, Formen, Werkzeuge und ähnliche Vorrichtungen zur Verfügung, stehen uns alle Schutz- und Urheberrechte daraus zu und verbleiben bei uns.

XVII. Ersatzteile
Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch für 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen liefern zu können.

Stellt der Lieferant nach Ablauf vorbezeichneten Zeitraums die Lieferung der Ersatzteile oder die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist uns Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben. In jedem Fall hat der Lieferant uns mindestens 6 Monate vor der geplanten Liefereinstellung schriftlich hiervon zu unterrichten.

XVIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten resultierenden Streitigkeiten ist Werther. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Daneben sind wir auch berechtigt, Klage am Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu erheben.

Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, das für Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner untereinander gilt. Das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) findet keine Anwendung.

XIX. Datenschutz
Die zur Bearbeitung von Geschäftsvorfällen erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.

Hinweis nach VSBG zur alternativen Streitbeilegung bei Verbraucherangelegenheiten
Wir sind nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und hierzu auch nicht bereit. Wir nehmen daher nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

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